Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin

FlugElekAusbV 2013

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers und der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2